Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 61 Kürzung der Dienstbezüge
Stand: 13.04.2025
Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge um mindestens ein Zwanzigstel und höchstens ein Fünftel für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Besteht ein Versorgungsanspruch aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, bleibt bei dessen Regelung die Kürzung der Dienstbezüge unberücksichtigt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 61 WDO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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- BVerwG, 17.06.2021 – 2 WD 21/20Außerdienstlich verursachte fahrlässige Tötung eines Menschen im StraßenverkehrZitiert von 8
- BVerwG, 29.11.2012 – 2 WD 10.12Zitiert von 48
- BVerwG, 03.04.2003 – 2 WD 46.02Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.